Internet & Telefon
Wie ist die Sicherheit für den Internetzugang geregelt?
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Aufgrund der ständig wachsenden Anzahl verschiedenster Gefährdungen aus dem World Wide Web ist es den Providern nicht möglich, vollkommene Sicherheit bis hin zum Kundencomputer zu gewährleisten. Es werden für den Internetzugang ausschließlich öffentliche Internet-Protocol-Adressen sogenannte IPs verwendet, die einen direkten Zugriff vom und ins Internet ermöglichen. Eine IP-Adresse dient zur eindeutigen Adressierung von Rechnern und anderen Geräten in einem IP-Netzwerk. Die IP-Adresse entspricht funktional der Telefonnummer in einem Telefonnetz. Daher ist es notwendig, dass jeder für die Absicherung seines Computers selbst sorgt und mit dem Einsatz entsprechender Software (Firewall, Antivirenprogramm u. a.) eigenverantwortlich den Schutz seiner Systeme sicherstellt. Diese Programme können aus dem Internet geladen werden. Man kann sie auch im Fachhandel oder bei Computerfirmen erwerben.
Verbraucherhinweise Minderungsrecht
gemäß § 57 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Telekommunikationsgesetz
Seit dem 01.12.2021 sieht das Telekommunikationsgesetz ein Minderungsrecht vor, sofern Verbraucher von erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen bei der Geschwindigkeit bei Festnetz-Internetzugängen im Down- und Upload betroffen sind und insoweit die tatsächliche Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung abweicht.
Damit Sie als Verbraucher das Minderungsrecht gegebenenfalls geltend machen können, sind Sie verpflichtet, die Leistungsabweichung mit geeigneten Leistungsmessungen nachzuweisen.
Um die Messung richtig durchzuführen, beachten Sie bitte folgende Hinweise:
Seit dem 01.12.2021 sieht das Telekommunikationsgesetz ein Minderungsrecht vor, sofern Verbraucher von erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen bei der Geschwindigkeit bei Festnetz-Internetzugängen im Down- und Upload betroffen sind und insoweit die tatsächliche Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung abweicht.
Damit Sie als Verbraucher das Minderungsrecht gegebenenfalls geltend machen können, sind Sie verpflichtet, die Leistungsabweichung mit geeigneten Leistungsmessungen nachzuweisen.
Um die Messung richtig durchzuführen, beachten Sie bitte folgende Hinweise:
Womit führe ich die Messung durch?
Nutzen Sie für die erforderlichen Leistungsmessungen ein von der Bundesnetzagentur zertifiziertes Messtool. Bislang ist ausschließlich die Messsoftware der Bundesnetzagentur für entsprechende Messungen zugelassen.
Wie führe ich die Messung durch?
- Folgen Sie den Anweisungen des Messtools, um verwertbare Leistungsmessungen durchzuführen. Beachten Sie dabei unbedingt, dass eine kabellose Messung, d. h. auf WLAN-Basis, ausdrücklich nicht zulässig ist.
- Trennen Sie vor der Messung alle Geräte, die auf das Netz zugreifen. Denken Sie dabei insbesondere auch an Spielekonsolen, Smartphones, Tablets, Sprachassistenten, Streaming-Boxen, Smart Home-Anwendungen usw.
- Führen Sie die Messungen durch und beachten Sie dabei die folgenden Vorgaben der Bundesnetzagentur (Allgemeinverfügung Nr. 99/2021):
- Führen Sie insgesamt mindestens 30 Messungen verteilt auf drei Messtage, d. h. mindestens 10 Messungen pro Messtag, durch.
- Alle Messungen müssen innerhalb eines Gesamtzeitraumes von maximal 14 Kalendertagen vorgenommen werden.
- Zwischen den Messtagen muss ein zeitlicher Abstand von mindestens einem Kalendertag liegen.
- Auch muss jeweils zwischen der fünften und sechsten Messung eines Messtages ein zeitlicher Abstand von mindestens 3 Stunden eingehalten werden.
- Alle anderen Messungen innerhalb eines Messtages müssen mit einem Abstand von mindestens 5 Minuten erfolgen.
- Werten Sie die Messergebnisse aus.
Wie gehe ich nach der Messung und der Auswertung der Messergebnisse vor?
Wenn Sie feststellen, dass
dann kommen Sie gern auf uns zu!
- nicht an mindestens zwei von drei Messtagen jeweils mindestens einmal 90 Prozent der vertraglich vereinbarten maximalen Geschwindigkeit erreicht werden oder
- nicht in 90 Prozent der Messungen die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit erreicht wird oder
- an mindestens zwei von drei Messtagen jeweils mindestens einmal die minimale Geschwindigkeit unterschritten wird,
dann kommen Sie gern auf uns zu!